Die kommunale Verordnung
Deine Stadt darf strenger sein als das Land, nie lockerer. Sie regelt zusätzliche Leinenbereiche, Hundeverbotszonen und die Beseitigung von Hundekot.
Landeshundegesetz · NRW
Das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen regelt seit 2003, wer in NRW einen Hund halten darf und unter welchen Auflagen. Es teilt Hunde in drei Gruppen: normale Hunde, große Hunde ab 40 Zentimetern Widerristhöhe oder 20 Kilogramm, und gefährliche Hunde. Je nach Gruppe verlangt das Gesetz einen Sachkundenachweis, eine Erlaubnis der Behörde, Leinen- oder Maulkorbpflicht. Für welche Gruppe dein Hund zählt, entscheidet in den meisten Fällen schlicht seine Größe.
| Normale Hunde | Große Hunde § 11 | Gefährliche Hunde §§ 3, 10 | |
|---|---|---|---|
| Wen es betrifft | unter 40 cm und unter 20 kg | ab 40 cm oder ab 20 kg | 14 im Gesetz genannte Rassen, dazu Einzelfälle |
| Sachkunde | nein | ja, Theorieprüfung | ja, beim Amtsveterinär, mit Praxisteil |
| Erlaubnis | nein | nein, nur Anzeige | ja |
| Haftpflicht | empfohlen | Pflicht | Pflicht |
| Mikrochip | empfohlen | Pflicht | Pflicht |
| Leine | in Fußgängerzonen und Grünanlagen | zusätzlich im ganzen Ort | überall, auch außerorts |
| Maulkorb | nein | nein | ja |
Die Tabelle lässt sich seitlich verschieben →
Der häufigste Irrtum steckt in der letzten Zeile: Große Hunde brauchen in NRW keinen Maulkorb. Warum das trotzdem überall falsch steht, steht in unserem Ratgeber zur Maulkorbpflicht.
Der Paragraf, der die meisten Hundehalter in NRW betrifft. Wer einen Hund hält, der ausgewachsen mindestens 40 Zentimeter Widerristhöhe erreicht oder mindestens 20 Kilogramm wiegt, muss drei Dinge nachweisen:
Die Sachkunde. Eine theoretische Prüfung mit 30 Fragen aus dem offiziellen Katalog der Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe. Abgenommen wird sie von einer anerkannten Tierärztin oder einem anerkannten Sachverständigen. Der Katalog umfasst 197 Fragen aus 20 Themengebieten — alle davon kannst du hier kostenlos üben.
Die Haftpflichtversicherung. Mit einer Deckungssumme, die das Gesetz vorgibt.
Den Mikrochip. Zur eindeutigen Kennzeichnung, plus Registrierung.
Das „oder“ ist entscheidend: Es reicht eines der beiden Kriterien. Ein schlanker Windhund mit 45 Zentimetern fällt darunter, auch wenn er nur 15 Kilogramm wiegt. Ein kompakter Hund mit 22 Kilogramm ebenfalls, auch wenn er nur 38 Zentimeter misst.
Wie die Prüfung abläuft und was sie kostet, steht auf unserer Seite zum Hundeführerschein NRW.
Vier Rassen führt das Gesetz in § 3 Abs. 2 ausdrücklich als gefährlich: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier. Dazu ihre Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
Unabhängig von der Rasse kann die Behörde nach § 3 Abs. 3 jeden Hund im Einzelfall als gefährlich einstufen — etwa nach einem Biss, nach gefährlichem Anspringen oder wenn ein Hund einen anderen verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Diese Einstufung trifft den Golden Retriever genauso wie den Rottweiler.
Für gefährliche Hunde gilt: Erlaubnis der Behörde, Sachkunde beim Amtsveterinär mit praktischem Teil, Zuverlässigkeitsprüfung, Leinen- und Maulkorbpflicht auch außerhalb bebauter Gebiete.
Zehn weitere Rassen führt § 10 Abs. 1 auf: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Rottweiler und Tosa Inu. Dazu ihre Kreuzungen — hier aber nur untereinander, nicht mit beliebigen anderen Hunden.
Dieser Unterschied im Kreuzungsbegriff ist wichtig und wird oft übersehen: Ein Rottweiler-Labrador-Mischling fällt nicht unter § 10. Ein Bullterrier-Labrador-Mischling fällt sehr wohl unter § 3.
Für diese Hunde braucht es ebenfalls eine Erlaubnis, den Nachweis der Zuverlässigkeit, Mikrochip und Haftpflicht. Die Sachkunde können hier neben dem Amtsveterinär auch anerkannte Sachverständige abnehmen. Über den Verweis in § 10 gilt auch die Maulkorbpflicht aus § 5.
Alle Details, die Auflagen im Alltag und die 116 Fragen des gesonderten Fragenkatalogs stehen auf unserer Seite zu gefährlichen Hunden und Listenhunden.
Für alle Hunde gilt nach § 2 LHundG NRW Anleinpflicht in Fußgängerzonen und Einkaufsbereichen, auf Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in öffentlich zugänglichen eingezäunten Park- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen sowie bei Versammlungen, Umzügen und Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. Ausgenommen sind ausgewiesene Hundeauslaufflächen.
Große Hunde nach § 11 müssen zusätzlich innerhalb bebauter Ortsteile auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint werden.
Was außerhalb der Ortschaften gilt und wie andere Bundesländer es handhaben, steht im Ratgeber zur Leinenpflicht.
Das LHundG regelt nicht alles. Drei weitere Ebenen greifen ineinander:
Deine Stadt darf strenger sein als das Land, nie lockerer. Sie regelt zusätzliche Leinenbereiche, Hundeverbotszonen und die Beseitigung von Hundekot.
Wie ein Hund gehalten werden muss — Auslauf, Platz, Anbindehaltung, Abgabealter von Welpen — steht nicht im LHundG, sondern in der Tierschutz-Hundeverordnung.
Eine Kommunalsteuer, unabhängig vom LHundG. Für Hunde nach §§ 3 und 10 verlangen viele Städte ein Vielfaches des normalen Satzes — mehr dazu unter Hundesteuer.
Verstöße gegen das LHundG sind Ordnungswidrigkeiten. Der Bußgeldrahmen reicht bis 100.000 Euro, das ist der gesetzliche Höchstwert für die schwersten Fälle — etwa das Halten eines gefährlichen Hundes ohne Erlaubnis.
In der Praxis sieht es anders aus. Wer als Halter eines großen Hundes keine Sachkunde vorlegt, bekommt in aller Regel zuerst eine Frist. Erst wenn die verstreicht, folgt ein Bußgeld. Kritisch wird es, wenn etwas passiert: Nach einem Vorfall ohne Sachkundenachweis steht nicht nur das Bußgeld im Raum, sondern die Frage, ob die Behörde die Haltung untersagt.
Der praktisch wichtigste Punkt betrifft die Versicherung. Wer Auflagen missachtet und es kommt zu einem Schaden, riskiert, dass die Haftpflicht wegen grober Fahrlässigkeit kürzt.
Seit dem 1. Januar 2003. Die aktuell gültige Fassung stammt aus dem Jahr 2016. Der Fragenkatalog für die Sachkundeprüfung wurde zuletzt zum 1. Januar 2025 überarbeitet und ist seit dem 1. März 2025 verbindlich.
Ab 40 Zentimetern Widerristhöhe oder 20 Kilogramm Gewicht. Es reicht eines der beiden Kriterien. Maßgeblich ist der ausgewachsene Hund, nicht der aktuelle Stand beim Welpen.
Ja. Sie ist an dich als Person gebunden, nicht an den Hund, und gilt unbefristet für jeden weiteren Hund, den du in NRW hältst.
Vier Rassen nach § 3 Abs. 2 sowie jeder Hund, den die Behörde nach § 3 Abs. 3 im Einzelfall einstuft. Zehn weitere Rassen führt § 10 als Hunde bestimmter Rassen mit eigenen Auflagen.
Nein. Für Hunde nach § 11 gilt nur die Anleinpflicht innerhalb bebauter Ortsteile. Die Maulkorbpflicht nach § 5 betrifft gefährliche Hunde nach § 3 und über den Verweis die Rassen nach § 10.
Der gesetzliche Rahmen reicht bis 100.000 Euro für die schwersten Fälle. In der Praxis stehen bei einem ersten Verstoß meist eine Frist zur Nachbesserung und ein Bußgeld im unteren dreistelligen Bereich.
Für die allermeisten Hundehalter in NRW läuft das Gesetz auf eine Frage hinaus: Wird mein Hund ausgewachsen 40 Zentimeter groß oder 20 Kilogramm schwer? Wenn ja, brauchst du die Sachkunde.
Stand: 1. August 2026 · Quelle: Landeshundegesetz NRW in der Fassung vom 27.09.2016, recht.nrw.de. Keine Rechtsberatung. Von Jürgen Lammers, mehr über mich.