Listenhunde · Teil C
Haftung, Kennzeichnungspflicht, Leinen- und Maulkorbpflicht. Nur zehn Fragen, und sie betreffen genau die Pflichten, die für dich als Halter eines Listenhundes gelten.
Teil C ist der kürzeste Teil und der beste Einstieg. Zehn Fragen, in einer Viertelstunde durch, und danach kennst du die Rechtsgebiete, die dich betreffen: Landeshundegesetz, Tierschutzgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch und die kommunalen Ordnungsbehördlichen Verordnungen.
Fang hier an. Wer die Pflichten kennt, versteht auch, warum der Katalog in Teil A und B so genau nachfragt.
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bestandenSo holst du das Meiste heraus: Geh den Teil einmal komplett durch, ohne zu schummeln. Notier dir die Fragen, bei denen du danebenlagst, und wiederhol nur diese am nächsten Tag. Zwei Durchgänge mit einem Tag Abstand bringen mehr als fünf Durchgänge hintereinander.
Teil C ist der kürzeste Teil und der mit den meisten veralteten Angaben. Der Katalog stammt von 2014 und bezieht sich teilweise auf die Rechtslage kurz nach Inkrafttreten des Landeshundegesetzes 2003. Bei den betroffenen Fragen steht jeweils dabei, was heute gilt. Die Paragrafen hinter diesen Fragen stehen im Landeshundegesetz NRW, die Erlaubnis und die Auflagen je Liste unter gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen.
Richtig: A, B, C, D und E
Fünf Rechtsgebiete greifen ineinander. Strafrecht, wenn ein Hund jemanden verletzt und dem Halter Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Ordnungsrecht über das Landeshundegesetz, Erlaubnis, Auflagen, Sachkunde. Zivilrecht über die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB, die verschuldensunabhängig gilt. Umweltrecht bei Dauerbellen als Lärmbelästigung. Tierschutzrecht für die Frage, wie der Hund gehalten werden muss.
Option F ist im Katalog nicht als richtig markiert, obwohl kommunale Verordnungen praktisch hoch relevant sind. Sie sind allerdings kein eigenes Rechtsgebiet, sondern Teil des Ordnungsrechts. Mehr dazu auf unserer Seite zum Landeshundegesetz NRW.
MerksatzFünf Rechtsgebiete gleichzeitig. Die Tierhalterhaftung gilt auch ohne Verschulden.
Richtig: C
Die Trennung ist entscheidend und wird oft verwechselt: Die Tierschutz-Hundeverordnung ist Bundesrecht und regelt, wie ein Hund gehalten werden muss, Zwingergröße, Auslauf, Anbindehaltung, Abgabealter von Welpen. Das Landeshundegesetz ist Landesrecht und regelt, wer unter welchen Auflagen einen Hund halten darf. Beide gelten nebeneinander.
MerksatzBund sagt wie, Land sagt wer. Haltung steht in der Tierschutz-Hundeverordnung.
Richtig: C
Das Zuchtverbot betrifft die Rassen, die heute in § 3 Abs. 2 LHundG NRW als gefährlich geführt werden, dazu zählt der Bullterrier. Bullmastiff, Dogo Argentino und Rottweiler stehen in § 10 Abs. 1 und unterliegen anderen Auflagen, aber keinem Zuchtverbot.
Praktische Folge: Wird eine Hündin einer gelisteten Rasse versehentlich gedeckt, muss die Trächtigkeit tierärztlich verhindert werden, siehe Frage B48.
MerksatzZuchtverbot gilt für die § 3-Rassen, nicht für die § 10-Rassen.
Richtig: D
Beide Voraussetzungen müssen zusammenkommen, gültiger Impfschutz und zuverlässiger Gehorsam. Der Impfschutz allein reicht nicht, weil ein unkontrollierter Hund Kontakt zu infizierten Wildtieren haben und das Virus verschleppen könnte.
Zum heutigen Stand: Deutschland gilt seit 2008 als frei von klassischer Tollwut, Sperrbezirke gibt es hier praktisch nicht mehr. Relevant bleibt die Frage bei Reisen in Länder mit Tollwutvorkommen.
MerksatzGeimpft und gehorsam. Nur beides zusammen erlaubt den Freilauf.
Richtig: B und C
Die Gültigkeit richtet sich nach dem verwendeten Impfstoff, es gibt Präparate mit einjähriger und mit dreijähriger Zulassung. Maßgeblich ist immer der Eintrag im Heimtierausweis, nicht eine allgemeine Regel. Für Auslandsreisen gilt zusätzlich: Der Impfschutz muss bei der Einreise gültig sein, und die Erstimpfung muss mindestens 21 Tage zurückliegen.
MerksatzEin oder drei Jahre, je nach Impfstoff. Es zählt der Eintrag im Ausweis.
Richtig: C
Das Jagdrecht erlaubt den Abschuss nur bei wildernden Hunden, also solchen, die unkontrolliert Wild hetzen und dem Einfluss des Halters entzogen sind. Den Weg zu verlassen oder frei neben dem Halter zu laufen reicht dafür ausdrücklich nicht.
Für Halter ist der praktische Schluss eindeutig: Ein sicherer Rückruf ist im Wald kein Komfort, sondern Lebensversicherung. Das gilt besonders während der Brut- und Setzzeit.
MerksatzNur wildernde Hunde. Freilauf allein rechtfertigt keinen Abschuss.
Richtig: B
Der American Bulldog steht in NRW in § 10 Abs. 1, Hunde bestimmter Rassen. Für ihre Haltung braucht es eine Erlaubnis des Ordnungsamts, dazu Sachkunde, Zuverlässigkeit, Mikrochip und Haftpflicht. Deutscher Schäferhund und Dobermann stehen in NRW auf keiner der beiden Listen; sie fallen als große Hunde unter § 11.
Die vollständigen Listen beider Paragrafen findest du auf unserer Seite zu gefährlichen Hunden und Listenhunden.
MerksatzAmerican Bulldog steht in § 10. Schäferhund und Dobermann auf keiner Liste.
Richtig: B und C
Hier liegt der entscheidende Unterschied zwischen den beiden Listen. Für die § 3-Rassen, Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier, wird eine Erlaubnis zur Neuanschaffung nur erteilt, wenn ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachgewiesen wird. Das ist eine hohe Hürde und läuft praktisch auf ein Anschaffungsverbot hinaus.
Für die § 10-Rassen wie den Rottweiler gilt diese zusätzliche Voraussetzung nicht. Dort genügt die reguläre Erlaubnis.
Merksatz§ 3 braucht besonderes Interesse, § 10 nur die reguläre Erlaubnis.
Richtig: C
Das überrascht viele, ist aber folgerichtig. Bei den gelisteten Rassen nach § 3 Abs. 2 kann die Behörde auf Antrag von der Leinenpflicht befreien, wenn nachgewiesen ist, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist, die Gefährlichkeit wird dort ja nur vermutet.
Bei einem Hund, der nach § 3 Abs. 3 im Einzelfall eingestuft wurde, ist die Gefährlichkeit dagegen konkret festgestellt worden, nach einem Biss oder einem anderen Vorfall. Diese Feststellung lässt sich nicht durch einen Antrag ausräumen.
Praktische Konsequenz: Ein Golden Retriever, der einmal gebissen hat, kann dauerhaft strenger behandelt werden als ein Bullterrier ohne Vorfall. Mehr dazu unter Maulkorbpflicht und Wesenstest.
MerksatzVermutete Gefährlichkeit ist widerlegbar, festgestellte nicht.
Richtig: A, C, D und E
Die Kennzeichnungspflicht knüpft an zwei Gruppen an: an gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen, hier der Staffordshire Terrier, sowie an große Hunde nach § 11, also alle ab 40 Zentimetern Widerristhöhe oder 20 Kilogramm. Riesenschnauzer, Deutscher Schäferhund und Golden Retriever überschreiten diese Schwelle deutlich.
Der West Highland White Terrier bleibt mit etwa 28 Zentimetern und 8 Kilogramm klar darunter, für ihn besteht keine gesetzliche Chippflicht. Empfehlenswert ist der Chip trotzdem für jeden Hund.
Wie Kennzeichnung, Registrierung und Anmeldung zusammenhängen, steht unter Hund anmelden, chippen und registrieren.
MerksatzGroße Hunde und Listenhunde müssen gechippt werden. Kleine nicht, sollten aber.
Stand des Fragenkatalogs: 16. Dezember 2014. Anders als der 197-Fragen-Katalog für große Hunde, der zum 1. Januar 2025 neu gefasst wurde, ist für diesen Katalog keine neuere Fassung bekannt. Erfrage den aktuellen Bogen vor der Prüfung bei deiner Prüfstelle oder beim zuständigen Veterinäramt.

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Ab 40 Zentimeter Widerristhöhe oder 20 Kilogramm gilt ein anderer Katalog mit 197 Fragen. Den übst du in den Lektionen, ebenfalls kostenlos.
Stand Juli 2026. Keine Rechtsberatung, zuständig ist dein örtliches Ordnungsamt. Der Fragenkatalog hat den Stand 16.12.2014 (Rhein-Kreis Neuss, Veterinäramt). Frag beim zuständigen Veterinäramt nach, ob dort eine neuere Fassung gilt. Alles zu Auflagen, Erlaubnis und Prüfungsablauf steht auf der Seite zu Listenhunden in NRW.